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Vorschlag zur Anpassung der Trinkwasser Verordnung 2018

Durch die strengen Kontrollvorschriften der EU, welche bereits seit den 1980 Jahren gelten, genießt der Großteil der EU-Bevölkerung einen gesicherten Zugang zu quali­tativ hochwertigem Trinkwasser. Um diesen Standard und et­waige Nachhaltigkeitsziele beizu­behalten, und um einen allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbaren Trinkwasser für alle zu erreichen, leitete die Europäische Kommission eine Evaluierung ein, deren Ergebnisse am 01.12.2016 veröffentlicht wurden. Diese Eva­luierung ergab neben der Aktualisierung der Parameter­liste drei weitere Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht (Anwendung eines risikobasierten Ansatzes; Transparenz in Wasserfragen und aktuelle Verbraucherin­formationen; Materialien, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen sollten). Lö­sungsversuche in diesen Be­reichen sollen durch den folgenden Vorschlag der Trink­wasserverordnung gegeben werden.

Der Vorschlag betrifft die Neufassung / Aktualisierung der Richtlinie 98/83/EG, die in den Jahren 2003, 2009 und 2015 geändert wurde, und ist mit dem bereits geltenden Wasserrecht der EU vereinbar. Die bisherigen Parameterwerte in Anhang I der Richt­linie 98/83/EG beruhen in der Regel auf den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisa­tion (WHO) für Trinkwasser. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert und wur­den zuletzt Anfang 2017 mit dem ersten Nachtrag zur vierten Auflage geändert.

 

Das „Drinking Water Parameter Cooperation Project“, welches 2018 durch die Kom­mission und der WHO veröffentlicht wurde, hatte zum Ziel wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für Anhang I der Richtlinie zu erarbeiten. Dabei hat die Kommission viele der von der WHO empfohlenen Parameter übernommen, für einige Parameter allerdings einen anderen Ansatz vorgeschlagen.

 Aufnahme neuer Parameter:

 Da Chloratkonzentrationen in Höhe von 0,7 mg/l (der von der WHO empfohlenen Wert) laut der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu einer Überexposition ge­genüber Chlorat bei Säuglingen und Kleinkindern führen könnten,  hält es die Kom­mission für gerechtfertigt, den Wert für Chlorat und Chlorit auf den strengeren Grenz­wert von 0,25 mg/l festzusetzen.

 Außerdem wurde empfohlen, Parameterwerte für zwei perfluorierte Stoffe festzuset­zen: für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und für Perfluoroctansäure (PFOA). Diese Stoffe kommen in Grundwasser vor, hauptsächlich infolge der Bodenkontami­nation durch Feuerlöschschäume, die sich in diese und bestimmte andere perfluorierte Stoffe zersetzen, vor. Daher wurden PFOA, ihre Salze und PFOA- Vorläuferverbindungen am 14.Juni 2017 in die Liste der Beschränkungen unterliegenden Stoffe ge­mäß Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen, da die Herstellung, die Ver­wendung oder der Verkauf dieser Stoffe nach Auffassung der Kommission zu einem inakzeptablen Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt. Der Vor­schlag sieht eine Regelung für die PFAS-Gruppe (Per- & Polyfluoralkansulfonsäuren) im Sinne der OECD-Definition vor und empfiehlt einen Wert von 0,1 μg/l für einzelne PFAS und von 0,5 μg/l für Gesamt- PFAS.

 In Bezug auf Leitwerte für Stoffe mit endokriner Wirkung (EDC), schlug die WHO keine Leitwerte vor, empfahl jedoch, zum Schutz von Wasserorganismen Vorsorgerichtwerte anzuwenden, die nahe an den geltenden oder etwaigen künftigen Umweltquali­tätsnormen liegen: β-Östradiol (0,001 µg/l); Nonylphenol (0,3 µg/l) & Bisphenol (0,01 µg/l). Diese drei Stoffe wurden als Richtgrößen ausgewählt, weil sie bekanntermaßen in Oberflächengewässern auftreten, die von Ableitungen behandelter Abwasser und an­deren Einleitungen betroffen sind. ß-Östradiol ist ein natürliches Östrogen. Bisphenol A ist bei der Herstellung von bestimmten Kunststoffen und Epoxyharzen gebräuchlich und wird aufgrund seiner reproduktionstoxischen Eigenschaften zurzeit der Kategorie 1B (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) zugeordnet. Anschließend wurde Bi­sphenol A aufgrund der reproduktionstoxischen Eigenschaften in die REACH-Kandi­datenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen, später auch auf­grund seiner endokrinschädlichen Eigenschaften (Juni 2017). Daher wurde vorge­schlagen, die drei Stoffe mit endokriner Wirkung in die Parameterliste von Anhang I aufzunehmen.

 Obwohl die WHO darauf hinweist, dass sich Blei und Chrom über das Trinkwasser direkt auf die Gesundheit auswirken und Konzentrationen daher so niedrig wie möglich gehalten werden sollten, empfiehlt diese, den derzeitigen Parameterwert von 10 µg/l für Blei und von 50 µg/l für Gesamtchrom beizubehalten.

Daher schlägt die Kommission vor, den Wert für Blei 10 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie auf 5 μg/l herabzusetzen. Bei Chrom, schlägt die Kommission vor, den Wert ebenfalls nach einer Übergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie auf 25 μg/l zu senken.